Mit Spannung wurde das Urteil des spanischen Gerichtshofs vom 17.10.2017 erwartet, da es sich auf eine Situation bezieht, die viele Ausländer betrifft. Das ist die Erbschaftssteuer, die jemand zahlen muss, der nicht in Spanien lebt, wenn er beispielsweise dort Eigentum erbt. das Haus der Eltern, die sich nach Spanien zurückgezogen hatten.
Den ersten Teil des Problems hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits in einer Entscheidung vom 3. September 2014 behandelt. In diesen Fällen, urteilte der EuGH, seien die Erben der EU-Mitgliedstaaten gleich zu behandeln auf die gleiche Weise wie die Spanier selbst und haben daher Anspruch auf die gleichen Zulagen.
Aber die folgende Frage lautete: Konnten diejenigen, die zuvor die hohen Erbschaftssteuern gezahlt hatten, dem spanischen Staat eine Rückerstattung ohne Berücksichtigung der Abzüge erstatten?
Der spanische Ministerrat hatte es in vielen Fällen abgelehnt, so auch in diesem, in dem die Steuern im Dezember 2010 gezahlt worden waren. Die Klage zugunsten der deutschen Erben hatte nun Erfolg. Daher öffnet es nicht nur in diesem Fall, sondern auch in vielen anderen, die gelagert werden, den Weg zur Erstattung.
Für nähere Auskünfte zu einem solchen Prozess- oder Steuerproblem steht die Kanzlei Schomerus zur Verfügung.
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